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Steuerliche Klarheit (§ 23 EStG)
Stand der Recherche: · alle Zahlen mit Quellenangabe im Text
Von den 8 auf dieser Seite geprüften Kryptowährungen stehen bei der Prüffrage „Steuerliche Klarheit (§ 23 EStG)" 1 grün · 7 gelb (Stand 20. Juli 2026). Die Einstufung folgt den unten zitierten Ankern der Methodik; jeder Befund ist im jeweiligen Dossier bis zur Quelle belegt.
Coins mit gelbem Verdikt (7)
| Coin | Verdikt | Befund der Recherche |
|---|---|---|
| OriginTrail (TRAC) | Gelb | Staking erfordert Bridging auf andere Chains (BMF-Regelungslücke); die Staking-Position ist ein übertragbarer NFT — steuerlich ungeklärt. |
| Pieverse (PIEVERSE) | Gelb | Schon das Wrappen von USDT in pieUSD gilt nach BMF-Wortlaut als steuerpflichtiger Tausch; Chain-Wechsel bleibt Grauzone. |
| AKEDO (AKE) | Gelb | Für reine Kauf-/Verkaufsvorgänge gilt die reguläre Ein-Jahres-Frist des § 23 EStG mit 1.000-Euro-Freigrenze, doch das im Whitepaper beschriebene Staking-Modell mit Drittelung der Protokoll-Erträge schafft einen zusätzlichen, coin-spezifisch ungeklärten Bewertungsfall. |
| PAX Gold (PAXG) | Gelb | Grundsätzlich § 23 EStG mit Jahresfrist und danach Steuerfreiheit (BMF-Schreiben vom 06.03.2025) — aber goldgedeckte Token werden im BMF-Schreiben nirgends erwähnt, und ob das Bridging von Ethereum nach Solana einen fristauslösenden Tausch darstellt, ist ungeklärt. |
| OKB (OKB) | Gelb | Kauf/Verkauf fällt als „anderes Wirtschaftsgut“ unter § 23 EStG mit Jahresfrist, doch der OKT→OKB-Zwangsumtausch, die Ethereum→X-Layer-Migration und Gas-Zahlungen in OKB sind offiziell ungeklärte, coin-spezifische Grauzonen. |
| Aster (ASTER) | Gelb | Kauf/Verkauf folgt dem Standardfall (§ 23 EStG, Jahresfrist, 1.000-€-Freigrenze), doch der points-basierte Airdrop ist behördlich nicht eingeordnet, Staking-Erträge fallen unter § 22 Nr. 3 EStG und die Points-Phase vor dem TGE ist ungeregelt. |
| MemeCore (M) | Gelb | Der Basisfall folgt § 23 EStG (Haltefrist ein Jahr, Freigrenze 1.000 €), aber coin-spezifische Grauzonen erfordern Sorgfalt: Die steuerliche Behandlung des Bridgings zwischen BSC-Repräsentation und nativem L1-M sowie etwaiger Meme-Vault-/Kampagnen-Rewards ist ungeklärt. |
Coins mit grünem Verdikt (1)
| Coin | Verdikt | Befund der Recherche |
|---|---|---|
| Ondo (ONDO) | Grün | Standardfall nach § 23 EStG mit Jahresfrist und 1.000-Euro-Freigrenze; kein natives Staking, keine Golddeckung, keine Chain-Migration — Sonderprobleme bestehen derzeit nicht. |
Wann gilt hier grün, gelb oder rot?
Für die Prüffrage „Steuerliche Klarheit (§ 23 EStG)" gelten diese veröffentlichten Anker:
| Stufe | Gilt, wenn … |
|---|---|
| Grün | Standardfall: Kauf/Verkauf ohne coin-spezifische Grauzonen. |
| Gelb | Coin-spezifische Grauzonen (Bridging, Wrapping, Staking-Konstrukte) erfordern Sorgfalt. |
| Rot | Steuerliche Behandlung wesentlicher Mechanismen ist ungeklärt und riskant. |
| Unbekannt | Die Frage ließ sich trotz ernsthafter Suche nicht beantworten. Eine behauptete, aber nicht belegbare Eigenschaft gilt dagegen als rot. |
Die anderen Prüffragen
Produkt nachweislich live?, Braucht das Produkt den Token?, Supply fix und bewiesen?, Wem gehört der Bestand?, Droht Angebotsdruck aus Unlocks?, Externes Sicherheits-Audit?, Rechtsperson & Team-Transparenz, Partnerschaften unabhängig belegt?, Echte Nutzung on-chain messbar?, Organische Community-Substanz?, Handelsplatz-Qualität, MiCA-/Regulierungsstatus, Regulär in Deutschland kaufbar?, Track-Record & Liefertreue, Datentransparenz des Projekts
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