Prüffrage · alle Coins im Direktvergleich
Steuerliche Klarheit (§ 23 EStG)
Stand der Recherche: · alle Zahlen mit Quellenangabe im Text
Von den 36 auf dieser Seite geprüften Kryptowährungen stehen bei der Prüffrage „Steuerliche Klarheit (§ 23 EStG)" 5 grün · 31 gelb (Stand 21. Juli 2026). Die Einstufung folgt den unten zitierten Ankern der Methodik; jeder Befund ist im jeweiligen Dossier bis zur Quelle belegt.
Coins mit gelbem Verdikt (31)
| Coin | Verdikt | Befund der Recherche |
|---|---|---|
| OriginTrail (TRAC) | Gelb | Staking erfordert Bridging auf andere Chains (BMF-Regelungslücke); die Staking-Position ist ein übertragbarer NFT — steuerlich ungeklärt. |
| Pieverse (PIEVERSE) | Gelb | Schon das Wrappen von USDT in pieUSD gilt nach BMF-Wortlaut als steuerpflichtiger Tausch; Chain-Wechsel bleibt Grauzone. |
| AKEDO (AKE) | Gelb | Für reine Kauf-/Verkaufsvorgänge gilt die reguläre Ein-Jahres-Frist des § 23 EStG mit 1.000-Euro-Freigrenze, doch das im Whitepaper beschriebene Staking-Modell mit Drittelung der Protokoll-Erträge schafft einen zusätzlichen, coin-spezifisch ungeklärten Bewertungsfall. |
| PAX Gold (PAXG) | Gelb | Grundsätzlich § 23 EStG mit Jahresfrist und danach Steuerfreiheit (BMF-Schreiben vom 06.03.2025) — aber goldgedeckte Token werden im BMF-Schreiben nirgends erwähnt, und ob das Bridging von Ethereum nach Solana einen fristauslösenden Tausch darstellt, ist ungeklärt. |
| OKB (OKB) | Gelb | Kauf/Verkauf fällt als „anderes Wirtschaftsgut“ unter § 23 EStG mit Jahresfrist, doch der OKT→OKB-Zwangsumtausch, die Ethereum→X-Layer-Migration und Gas-Zahlungen in OKB sind offiziell ungeklärte, coin-spezifische Grauzonen. |
| Aster (ASTER) | Gelb | Kauf/Verkauf folgt dem Standardfall (§ 23 EStG, Jahresfrist, 1.000-€-Freigrenze), doch der points-basierte Airdrop ist behördlich nicht eingeordnet, Staking-Erträge fallen unter § 22 Nr. 3 EStG und die Points-Phase vor dem TGE ist ungeregelt. |
| MemeCore (M) | Gelb | Der Basisfall folgt § 23 EStG (Haltefrist ein Jahr, Freigrenze 1.000 €), aber coin-spezifische Grauzonen erfordern Sorgfalt: Die steuerliche Behandlung des Bridgings zwischen BSC-Repräsentation und nativem L1-M sowie etwaiger Meme-Vault-/Kampagnen-Rewards ist ungeklärt. |
| Lorenzo Protocol (BANK) | Gelb | Für den reinen BANK-Kauf/-Verkauf gilt der Standardfall § 23 EStG (1-Jahr-Frist, 1.000-€-Freigrenze), doch die Token-Utility beruht auf Staking-/veBANK- und Wrapping-Konstrukten (stBTC/enzoBTC) — coin-spezifische Grauzonen, die Sorgfalt erfordern. |
| DeXe (DEXE) | Gelb | Als Standard-ERC-20/BEP-20 gilt die 1-Jahres-Frist nach § 23 EStG, doch das Wormhole-Bridging zwischen Ethereum und BSC sowie mögliche Governance-Ausschüttungen (§ 22 Nr. 3 EStG) sind coin-spezifische Grauzonen, die Sorgfalt erfordern. |
| Jito (JTO) | Gelb | Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 schließt die 10-Jahres-Verlängerungsfrist trotz Staking-Erträgen ausdrücklich nur für Currency-/Payment-Token aus und wiederholt diese Klarstellung nicht wortgleich für Utility-/Stimmrechts-Token wie JTO, wodurch die genaue Fristeinordnung nicht amtlich abgesichert ist. |
| Terra Classic (LUNC) | Gelb | Für einfachen Kauf/Verkauf gilt die Standard-Jahresfrist nach § 23 EStG, doch die steuerliche Einordnung des Chain-Splits von 2022 stützt sich nur auf eine kommerzielle Tertiärquelle statt eine Terra-spezifische BMF-Aussage, und mehrere widersprüchliche „Wrapped LUNC"-Contracts auf Ethereum/BSC werfen zusätzliche Abgrenzungsfragen auf. |
| LayerZero (ZRO) | Gelb | Die einjährige Spekulationsfrist des § 23 EStG gilt laut Sekundärquellen grundsätzlich auch für ZRO, doch die steuerliche Behandlung des Pflichtspende-Airdrop-Mechanismus (0,10 USD/Token an Protocol Guild) und des Burn-and-Remint-Bridgings (OFT-Standard) ist in der gesichteten Literatur nicht spezifisch geklärt; der BMF-Originaltext vom 06.03.2025 war wegen Bot-Schutzes nicht abrufbar. |
| Monad (MON) | Gelb | Für den Grundfall gilt die einjährige Spekulationsfrist nach § 23 EStG (BMF-Schreiben 06.03.2025, Az. IV C 1 – S 2256/00042/064/043), doch Monads Staking-Mechanik (Validator-Delegation, Unbonding von einer Epoche) und die gebrückten WMON-Wrapper auf Ethereum/Solana/Monad selbst schaffen coin-spezifische Grauzonen bei Bridging- und Staking-Erträgen. |
| Kaito (KAITO) | Gelb | KAITO unterliegt grundsätzlich § 23 EStG, doch die Doku beschreibt zusätzlich optionale Staking-Funktionen, für deren steuerliche Einordnung keine KAITO-spezifische BMF-Aussage gefunden wurde. |
| Ethena (ENA) | Gelb | ENA gilt als anderes Wirtschaftsgut nach § 23 EStG mit Jahresfrist und 1.000-Euro-Freigrenze, Staking-Erträge sind nach § 22 Nr. 3 EStG bei Zufluss zu versteuern; coin-spezifisch ungeklärt bleibt jedoch, ob ein Chain-Wechsel per LayerZero-OFT als steuerbarer Tausch gilt und wie Airdrop-Zuflüsse sowie sENA-Staking zu behandeln sind — eine ENA-spezifische Verwaltungsanweisung existiert nicht. |
| KuCoin Token (KCS) | Gelb | Es gelten die allgemeinen Regeln — § 23 EStG für Verkäufe (ein Jahr Haltefrist, Freigrenze 1.000 Euro), § 22 EStG für die Erträge des Loyalitätsprogramms —, doch zwei coin-spezifische Grauzonen bleiben offen: ob die Migration zwischen Ethereum-KCS und KCC-KCS als Tausch gilt und wie die täglichen Staking-Gutschriften zu bewerten sind. |
| Morpho (MORPHO) | Gelb | Kauf und Verkauf fallen unter § 23 EStG mit einjähriger Haltefrist und 1.000-Euro-Freigrenze, doch der Tausch vom Legacy- in den gewrappten Token, die Brücken-Varianten auf Base und Arbitrum sowie das Verleihen über das Protokoll berühren Grauzonen — die Nicht-Anwendung der Zehn-Jahres-Frist beim Lending ergibt sich allein aus einem BMF-Schreiben, dessen Primärtext wegen Bot-Schutz nicht prüfbar war. |
| Pepe (PEPE) | Gelb | Der Direktkauf ist Standardfall nach § 23 EStG (BMF-Schreiben vom 06.03.2025: nach einem Jahr steuerfrei, Freigrenze 1.000 Euro, jeder Tausch löst eine Veräußerung aus, ab 2026 automatische Meldung nach KStTG), doch die Besteuerung des Brückens auf BNB Chain, Arbitrum und Avalanche sowie die des einzigen Depot-Wegs — des Valour-Tracker-Zertifikats — ließ sich aus keiner Primärquelle klären. |
| Pi Network (PI) | Gelb | Kauf und Verkauf fallen als „anderes Wirtschaftsgut" unter § 23 EStG (Freigrenze 1.000 Euro, Haltefrist ein Jahr, keine Zehn-Jahres-Verlängerung laut Rn. 63), doch das App-„Mining" dürfte nach Rn. 71 des BMF-Schreibens vom 06.03.2025 als Leistung unter § 22 Nr. 3 EStG mit 256-Euro-Freigrenze fallen, eine Pi-spezifische amtliche Aussage existiert nicht, und ob die Jahresfrist mit der App-Gutschrift oder der Migration auf die Kette beginnt, ist ungeklärt. |
| Pump.fun (PUMP) | Gelb | Kauf und Verkauf laufen als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG mit Jahresfrist, doch coin-spezifisch kommen Ersteller-Gebühren als sonstige Einkünfte mit nur 256 Euro Freigrenze, mögliche Gewerblichkeit bei häufigem Tausch und die erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO hinzu; zum Rückkaufprogramm existiert keine ausdrückliche Klarstellung der Finanzverwaltung. |
| Render Network (RENDER) | Gelb | Für Neukäufe gilt der Standardrahmen des § 23 EStG, doch drei coin-spezifische Fragen blieben trotz Suche ungeklärt: ob der 1:1-Upgrade von RNDR auf RENDER als steuerbarer Tausch mit Neubeginn der Haltefrist gilt, wie Node-Rewards und Airdrops zu behandeln sind und wie sich die Besteuerung des ETP vom Direktkauf unterscheidet — relevant für alle Altbestände, denn 83,8 Mio. RENDER sind noch nicht migriert. |
| Stable (STABLE) | Gelb | Im Standardfall gilt § 23 EStG mit Einjahresfrist und 1.000-Euro-Freigrenze, doch weil jede Gebühr in USDT0 gezahlt wird, gibt der Nutzer bei jeder Transaktion einen Kryptowert als Entgelt hin, Staking-Erträge in USDT0 und die Zehnjahresfrist sind gesondert zu würdigen — die maßgeblichen BMF-Schreiben ließen sich nicht abrufen, die Einordnung stützt sich allein auf den Gesetzeswortlaut. |
| United Stables (U) | Gelb | Der Standardfall laeuft ueber § 23 EStG mit Jahresfrist und 1.000-Euro-Freigrenze, doch Euro-Gewinne entstehen praktisch nur aus der USD/EUR-Bewegung, Ertraege aus Binance-Earn-Programmen sind gesondert zu wuerdigen, und ob das Verschieben zwischen BSC, Ethereum und TRON als Tausch gilt, liess sich ohne BMF-Volltext (Bot-Schutz) nicht klaeren. |
| Algorand (ALGO) | Gelb | Kauf/Verkauf ist Standard-§-23-EStG (steuerfrei nach 1 Jahr, Freigrenze 1.000 EUR), doch das für ALGO zentrale Staking bringt coin-spezifische Sorgfaltspunkte (Rewards als sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3, Versteuerung bei Zufluss, Liquid-Staking/Delegation), die Sorgfalt erfordern. |
| Audiera (BEAT) | Gelb | Kauf und Verkauf fallen als 'anderes Wirtschaftsgut' unter Paragraf 23 EStG (nach ueber einem Jahr steuerfrei), doch die aktivitaetsgekoppelte Airdrop-Verteilung (Paragraf 22 EStG) und das veBEAT-Staking sind coin-spezifische Grauzonen, die Sorgfalt erfordern. |
| Bitget Token (BGB) | Gelb | Kauf/Verkauf folgt Standard-Paragraf 23 (1-Jahres-Frist, 1.000-Euro-Freigrenze), doch coin-spezifische Grauzonen durch die Vertragsmigration 07/2024, die BWB-Verschmelzung, Morph-Staking und CCIP-Bridging erfordern Sorgfalt. |
| Cosmos Hub (ATOM) | Gelb | Kein reiner Standardfall: Staking-Rewards (Zufluss als sonstige Einkünfte, neue Jahresfrist) und v.a. die Cosmos-typischen Airdrops fremder Ketten beim Staking sowie gebrückte/Wrapped-Varianten erfordern besondere steuerliche Sorgfalt. |
| GateToken (GT) | Gelb | Der Standardfall Kauf/Verkauf fällt klar unter § 23 EStG (1-Jahres-Frist, 1.000-Euro-Freigrenze), doch coin-spezifische Grauzonen (Staking auf Gate Layer, Chain-Migration ERC-20→nativ als Tausch, Airdrop-Zufluss) sind mangels abrufbarem BMF-Schreiben ungeprüft. |
| Jupiter (JUP) | Gelb | Der Spot-Handel fällt unter § 23 EStG, doch ASR-Staking-Belohnungen (§ 22 EStG), das JupUSD/JUICED-Wrapping und die Unichain-Bridge sind coin-spezifische Grauzonen, die Sorgfalt erfordern. |
| JUST (JST) | Gelb | Kauf/Verkauf folgt dem Standardfall (§ 23 EStG, BMF-Schreiben 06.03.2025), doch das Wrapping JST → WJST ist ungeklärt: Gilt es als Tausch, startet die Haltefrist neu — eine coin-spezifische Grauzone. |
| POL (POL) | Gelb | Kauf/Verkauf folgen dem § 23-EStG-Standard, doch coin-spezifisch ungeklaert ist, ob die MATIC→POL-Migration steuerlich ein Tausch (Realisationsakt) oder eine steuerneutrale Fortfuehrung ist; auch Staking-Rewards und die Zwei-Chain-Existenz erfordern Sorgfalt. |
Coins mit grünem Verdikt (5)
| Coin | Verdikt | Befund der Recherche |
|---|---|---|
| Ondo (ONDO) | Grün | Standardfall nach § 23 EStG mit Jahresfrist und 1.000-Euro-Freigrenze; kein natives Staking, keine Golddeckung, keine Chain-Migration — Sonderprobleme bestehen derzeit nicht. |
| 币安人生 (币安人生) | Grün | Standardfall § 23 EStG (Kauf/Verkauf, 1-Jahres-Haltefrist, 1.000-€-Freigrenze); mangels Staking/Lending greift keine 10-Jahres-Frist und es gibt keine coin-spezifischen Grauzonen. |
| Ethereum Classic (ETC) | Grün | Als PoW-Coin ohne natives Staking ist ETC der steuerliche Standardfall — schlichtes Kaufen-Halten-Verkaufen mit 1-Jahres-Frist (§ 23 EStG, FIFO, BMF-Schreiben 06.03.2025), ohne Staking-Komplikationen oder 10-Jahres-Verlängerung. |
| Kaspa (KAS) | Grün | Steuerlicher Normalfall nach Paragraf 23 EStG (sonstiges Wirtschaftsgut, 1-Jahres-Haltefrist, FIFO, 1.000-EUR-Freigrenze); kein Staking, kein Airdrop, die Hardforks loesten kein Tausch-/Realisationsereignis aus (BMF 06.03.2025, BFH IX R 3/22). |
| Quant (QNT) | Grün | QNT ist ein reiner ERC-20 ohne natives Staking, dokumentierten Airdrop oder Chain-Migration; für Privatanleger gilt der Standardfall des privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG mit einjähriger Haltefrist ohne coin-spezifische Grauzonen. |
Wann gilt hier grün, gelb oder rot?
Für die Prüffrage „Steuerliche Klarheit (§ 23 EStG)" gelten diese veröffentlichten Anker:
| Stufe | Gilt, wenn … |
|---|---|
| Grün | Standardfall: Kauf/Verkauf ohne coin-spezifische Grauzonen. |
| Gelb | Coin-spezifische Grauzonen (Bridging, Wrapping, Staking-Konstrukte) erfordern Sorgfalt. |
| Rot | Steuerliche Behandlung wesentlicher Mechanismen ist ungeklärt und riskant. |
| Unbekannt | Die Frage ließ sich trotz ernsthafter Suche nicht beantworten. Eine behauptete, aber nicht belegbare Eigenschaft gilt dagegen als rot. |
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