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BISON (Börse Stuttgart)
Stand der Recherche: · alle Zahlen mit Quellenangabe im Text
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Zu BISON (Börse Stuttgart) ↗Einfach erklärt
- BISON ist eine App der Börse Stuttgart-Gruppe, mit der man Kryptowährungen, Aktien und ETFs (Fonds, die einen Index nachbilden) kaufen und verkaufen kann.
- Betreiber laut Impressum ist die EUWAX Aktiengesellschaft aus Stuttgart, nicht die „Boerse Stuttgart Digital Broker GmbH", die nur für den Website-Inhalt verantwortlich zeichnet [Q3].
- Die Verwahrung der Kryptowerte übernimmt eine eigene Schwestergesellschaft, die Boerse Stuttgart Digital Custody GmbH (BSD Custody) [Q3][Q5].
- Beide Kern-Gesellschaften haben seit 2025 eine offizielle EU-Erlaubnis für Kryptogeschäfte (eine sogenannte MiCA-Lizenz) — das unterscheidet BISON aktuell von Anbietern wie Binance, die diese Erlaubnis für den EU-Markt nicht haben [Q1][Q6].
- Für Euro-Guthaben arbeitet BISON mit zwei Banken gleichzeitig: der Solaris SE und seit Anfang 2025 zusätzlich der Deutschen Bank AG.
- Der Handel kostet im Schnitt 1,25 % (Bitcoin/Ethereum) bzw. 1,75 % (andere Coins) Aufschlag auf den Kurs — eine feste Obergrenze dafür ist nirgends genannt [Q4].
- Wer per Kreditkarte, Apple Pay oder Google Pay einzahlt, zahlt zusätzlich 2,49 % Aufschlag; normale SEPA-Überweisung ist kostenlos [Q4].
- Beim Staken (Definition: Kryptowerte gegen eine Belohnung „arbeiten" lassen, meist für Ethereum oder Solana) behält BISON 27 % der Belohnung für sich ein [Q4].
- Ein- und Auszahlungen von Kryptowerten sowie Kontoführung sind laut eigener Gebührenseite kostenlos [Q4].
- Der Haken: BISON verwahrt die Kryptowerte im sogenannten Sammelverwahrungs-Modell (mehrere Kunden teilen sich eine Wallet-Adresse) und veröffentlicht keinen unabhängig geprüften Nachweis, dass die Bestände tatsächlich vollständig vorhanden sind [Q5].
- Die beworbene Versicherung gegen Kriminalität ist in keinem der geprüften offiziellen Dokumente konkret mit Deckungssumme oder Bedingungen zu finden — sie bleibt eine unbelegte Marketingaussage.
- Für die Steuer bietet BISON Auswertungen an, aber ein direkter Datenexport war beim Testabruf technisch nicht zugänglich (Fehlercode 403).
Unsere Einordnung in einem Satz
BISON ist ein regulatorisch sauber aufgestellter, aber bei Kostenklarheit und Kontosicherheit unterdurchschnittlich transparenter Anbieter: Wer hier handelt, setzt auf die doppelte MiCA-Lizenz von EUWAX AG und Boerse Stuttgart Digital Custody GmbH und auf die Marke der Börse Stuttgart-Gruppe im Rücken. Wer abwartet, sollte konkret prüfen, ob BISON eine gedeckelte Preisobergrenze für den Spread einführt, ob ein unabhängig geprüfter Nachweis der Kryptobestände (Proof of Reserve) veröffentlicht wird und ob die beworbene Kriminalversicherung mit Deckungssumme und Bedingungen belegt wird — bislang liegt zu allen drei Punkten keine Primärquelle vor. Die Entscheidung liegt bei Dir.
1. Was ist BISON (Börse Stuttgart)?
BISON ist eine mobile App zum Handel mit Kryptowerten, Aktien und ETFs, die zur Unternehmensgruppe der Börse Stuttgart gehört. Der Name „BISON" ist dabei eine Marke — Vertragspartner der Nutzer sind laut eigenem Impressum mehrere rechtlich getrennte Gesellschaften mit derselben Adresse in Stuttgart [Q3]:
- EUWAX Aktiengesellschaft ist laut Impressum der Anbieter der Plattform und zugleich die Handelsgegenpartei, die den Kunden Kauf- und Verkaufskurse stellt (Definition: Preissteller/„Market Maker" — eine Partei, die selbst als Gegenseite jedes Handels auftritt und daraus ihre Marge, den Spread, erzielt). Sitz Börsenstraße 4, Stuttgart, eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart unter HRB 19972 [Q3].
- Boerse Stuttgart Digital Custody GmbH (BSD Custody, bis Dezember 2023 unter dem Namen „blocknox GmbH" firmierend) verwahrt und überträgt die Kryptowerte der Kunden treuhänderisch. Sie ist ein sogenanntes ZAG-Institut (Definition: ein nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz beaufsichtigtes Unternehmen, das Zahlungs- bzw. E-Geld-Dienste erbringen darf) und im Handelsregister als HRB 766353 eingetragen [Q3][Q5].
- Boerse Stuttgart Digital Broker GmbH hat laut Impressum ausdrücklich nur die presserechtliche Verantwortung für den Website-Inhalt inne (verantwortliche Person: Dr. Ulli Spankowski) — sie ist kein Vertragspartner für Handel oder Verwahrung [Q3]. Diese Unterscheidung wird in Presseartikeln und Vergleichsportalen häufig verwischt.
- Für die Verwaltung der Euro-Guthaben der Kunden setzt BISON auf ein „Multi-Banking"-Modell: Neben der langjährigen Partnerbank Solaris SE ist seit Januar 2025 zusätzlich die Deutsche Bank AG als Treuhandbank aktiv. BISON betont dabei ausdrücklich, dass „die erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Solaris SE … fortgesetzt" wird — es handelt sich also nicht um einen Bankwechsel, sondern um eine Ergänzung, bei der Bestandskunden per Opt-in (Zustimmungs-Pop-up in der App) zur neuen Bank wechseln können [Q7].
Die App selbst richtet sich an Privatkunden, die auf einfachem Weg in Kryptowerte investieren wollen, sowie inzwischen auch an Aktien-/ETF-Sparer. Historisch ist BISON eines der ersten Angebote einer deutschen Wertpapierbörsengruppe für den Privatkunden-Kryptohandel und positioniert sich bewusst mit dem Regulierungs- und Vertrauensanspruch einer traditionsreichen Börsenorganisation im Rücken — ein Kontrast zu vielen internationalen Krypto-Handelsplätzen ohne Sitz in der EU.
2. Regulierung & Rechtslage für deutsche Kunden
Seit dem 1. Juli 2026 gilt in der gesamten EU die volle Durchsetzung der MiCA-Verordnung (Definition: „Markets in Crypto-Assets Regulation" — die EU-weite Verordnung, die Kryptodienstleister erstmals einheitlich reguliert und lizenzpflichtig macht). Anbieter ohne gültige CASP-Lizenz (Definition: „Crypto-Asset Service Provider" — der Zulassungsstatus, den ein Unternehmen nach MiCA für Kryptodienstleistungen braucht) dürfen EU-Kunden ab diesem Stichtag nicht mehr aktiv bedienen. Dieser Stichtag hat den Markt sichtbar sortiert: Binance hat den eigenen Zulassungsantrag in Griechenland zurückgezogen (24.06.2026) und informierte betroffene Nutzer, dass ab dem 1. Juli 2026 „keine neuen Kunden mehr angenommen" werden und Kryptodienste für sie eingestellt werden, während bestehende Guthaben nach Unternehmensangabe weiter zugänglich bleiben sollen [Q6]. BISON nutzt diesen Umstand in eigener Kommunikation aktiv, um auf die eigene Lizenzlage hinzuweisen [Q6] — ein Umstand, den man bei der Einordnung dieser Aussage mitbedenken sollte, auch wenn die zugrunde liegenden Fakten zur Binance-Situation sich mit dem amtlichen ESMA-Register decken.
Für BISON selbst ergibt die Prüfung des offiziellen ESMA-Registers (Definition: die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde führt eine öffentliche Liste aller zugelassenen CASP-Unternehmen) ein differenziertes, aber grundsätzlich positives Bild [Q1]:
- EUWAX AG ist seit dem 1. April 2025 für die Dienste „Tausch von Kryptowerten gegen Geld" und „Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte" zugelassen. Diese Erlaubnis ist EU-weit passportiert (Definition: „Passporting" bedeutet, dass eine in einem EU-Land erteilte Erlaubnis automatisch auch in anderen benannten EU-Ländern gilt, ohne dass dort erneut ein Zulassungsverfahren nötig ist) für Deutschland, Österreich, Spanien, Frankreich, Italien, Slowenien, Griechenland und die Slowakei [Q1].
- Am 21. November 2025 kam eine zweite, separate Zulassung hinzu: die „Ausführung von Aufträgen für Kryptowerte im Namen von Kunden" (Definition: Order Execution — der Dienst, konkrete Kauf-/Verkaufsaufträge im Namen des Kunden auszuführen). Diese zweite Erlaubnis ist laut Rohdaten des ESMA-Registers nur für Deutschland passportiert, nicht EU-weit [Q1]. Das ist ein Detail, das in vielen Sekundärquellen und Vergleichsportalen nicht auftaucht: BISON-Nutzer außerhalb Deutschlands handeln damit auf einer schmaleren rechtlichen Grundlage als deutsche Nutzer, sofern die Order-Ausführung als eigener Dienst betroffen ist.
- Boerse Stuttgart Digital Custody GmbH besitzt seit dem 17. Januar 2025 eine CASP-Zulassung für „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten im Namen von Kunden" sowie „Übertragungsdienste für Kryptowerte". Diese Erlaubnis ist inzwischen (Stand der letzten Aktualisierung im Register: 16. April 2026) für praktisch den gesamten EWR passportiert — deutlich breiter als zum ursprünglichen Zulassungsdatum [Q1]. Bereits die Pressemitteilung der Börse Stuttgart-Gruppe vom 17.01.2025 hatte dies als „erster deutscher Krypto-Anbieter" mit EU-weiter MiCA-Lizenz beworben.
Beide Gesellschaften unterstehen der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) als zuständiger Behörde [Q1][Q3]. Die vertragliche Grundlage bilden mehrere, nebeneinander geltende Dokumente: die EUWAX-AGB (aktuelle Fassung v13.2, Stand 01.06.2026), die BSD-Custody-AGB (v11.2, Stand 01.06.2026), gesonderte Bedingungen für das Treuhandsammelkonto (v1.1, Stand 15.12.2025) sowie eigene Staking-Sonderbedingungen (v1.0, Stand 09.07.2024) [Q8][Q9][Q10][Q11]. Diese Kleinteiligkeit ist typisch für Angebote, die mehrere regulierte Teilgesellschaften kombinieren, macht es Nutzern aber schwerer, sich einen vollständigen Überblick über ihre vertragliche Position zu verschaffen. Eine Prüfung, ob sich die in älteren Fassungen zitierten Klausel-Nummern in der aktuellen Fassung v13.2 wortgleich wiederfinden, konnte im Rahmen dieser Recherche nicht abschließend durchgeführt werden — das bleibt offen (siehe Kapitel 10).
Nicht abschließend geklärt werden konnte außerdem die genaue BaFin-Kennnummer der BSD Custody als ZAG-Institut (in einer Quelle als „10157207" zitiert) — dieser Wert stammt aus einer AGB-Zitierung und wurde nicht gegen die offizielle BaFin-Institutsdatenbank gegengeprüft, da diese im Rechercheverlauf technisch nicht erreichbar war.
3. Sicherheit & Verwahrung
Die zentrale technische Frage bei jedem Krypto-Handelsplatz lautet: Wie werden die Kryptowerte der Kunden tatsächlich aufbewahrt, und was passiert im Ernstfall? Für BISON liefert die eigens dafür vorgesehene offizielle „Verwahrstrategie"-Seite der BSD Custody folgendes Bild [Q5]:
- BISON nutzt ein Sammelverwahrungs- bzw. Omnibus-Modell (Definition: Kryptowerte mehrerer Kunden werden nicht auf individuellen, sondern auf gemeinsamen Blockchain-Adressen gehalten; die Zuordnung zum einzelnen Kunden erfolgt intern in der Buchhaltung des Verwahrers, nicht auf der Blockchain selbst). Wörtlich: Die Vermögenswerte „mehrerer Kunden" werden „auf gemeinsamen DLT-Adressen gespeichert" (Definition: DLT = Distributed-Ledger-Technologie, die technische Grundlage von Blockchains) [Q5].
- Die Trennung zwischen Kundenvermögen und Firmenvermögen erfolgt nach eigener Aussage „prozessual und technisch" [Q5] — es handelt sich also nicht um eine rechtliche Insolvenzfestigkeit im engeren Sinne einzeln zugeordneter Wallets, sondern um interne Kontroll- und Buchungsprozesse.
- Zur Aufteilung der Bestände auf Hot-, Warm- und Cold-Wallets (Definition: Hot Wallet = ständig mit dem Internet verbundene, schnell verfügbare, aber angriffsanfälligere Aufbewahrung; Cold Wallet = komplett getrennt vom Internet gelagerte, sicherere aber langsamer zugängliche Aufbewahrung; Warm Wallet als Zwischenstufe) macht BSD Custody nur qualitative Aussagen: der „größte Anteil" liege in Cold Wallets, ein „größerer Anteil" in Warm Wallets, nur ein „geringer Anteil" in Hot Wallets [Q5]. Konkrete Prozentzahlen nennt die Seite nicht.
- Ein unabhängig geprüfter, datierter Proof of Reserve (Definition: ein von einer externen, unabhängigen Stelle bestätigter Nachweis, dass ein Verwahrer tatsächlich so viele Kryptowerte hält, wie er seinen Kunden schuldet) ist auf dieser eigens dafür vorgesehenen Seite nicht enthalten — keine Prozentangaben zur Deckung, kein Prüfername, keine Erwähnung eines solchen Verfahrens [Q5]. Das ist ein relevanter Befund: Gerade eine Gesellschaft, die sich explizit über Sicherheit und Seriosität positioniert, verzichtet an der dafür vorgesehenen Stelle auf diesen inzwischen bei mehreren internationalen Handelsplätzen üblichen Nachweis.
- Die vielfach beworbene „Kriminalversicherung" über den Rückversicherer Munich Re ließ sich weder auf der Verwahrstrategie-Seite noch in den geprüften Basis- und Risikoinformationen mit Deckungssumme, Selbstbehalt oder Ausschlüssen belegen. Es handelt sich nach aktuellem Rechercheergebnis um eine Marketingaussage ohne auffindbaren primärquellenfesten Beleg zu den konkreten Bedingungen.
Bei der Kontosicherheit auf Nutzerseite fällt auf, dass in den öffentlich zugänglichen Support-Dokumenten als Zwei-Faktor-Authentisierung (Definition: 2FA — ein Verfahren, das neben dem Passwort einen zweiten, unabhängigen Nachweis der Identität verlangt) nur SMS- bzw. Mobile-TAN-Verfahren dokumentiert sind. Eine TOTP-App (Definition: Time-based One-Time Password, z. B. Google Authenticator) oder ein physischer Sicherheitsschlüssel (Passkey/Hardware-Key) als Alternative konnte nicht bestätigt, aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Ebenso wenig ließ sich eine Auszahlungs-Whitelist mit Wartezeit (Definition: eine Sicherheitsfunktion, bei der neue Auszahlungsadressen erst nach einer Wartezeit — etwa 24 oder 48 Stunden — aktiv werden, um Angreifern nach einer Kontoübernahme das sofortige Abziehen von Geldern zu erschweren) oder ein Anti-Phishing-Code (eine vom Nutzer festgelegte Kennung, die in jeder echten E-Mail des Anbieters erscheint, um gefälschte Mails erkennbar zu machen) dokumentiert finden. SMS-basierte 2FA gilt allgemein als schwächer als App- oder Hardware-basierte Verfahren, weil sie anfällig für sogenanntes SIM-Swapping ist (Definition: Betrüger übernehmen die Telefonnummer des Opfers bei einem Mobilfunkanbieter, um SMS-Codes abzufangen). Diese Lücke wiegt zusätzlich, weil die Marke BISON nach Kenntnis dieser Recherche bereits Ziel von Phishing-Nachahmungen war — ohne dass damit eine konkrete, im Rahmen dieser Recherche verifizierte Sicherheitslücke bei BISON selbst behauptet werden soll.
4. Was kostet der Handel wirklich?
Die offizielle Gebührenseite von BISON weist folgende Kernwerte aus [Q4]:
- Spread beim Krypto-Handel (Definition: Spread = die Differenz zwischen An- und Verkaufskurs, die faktische Handelsgebühr bei einem Preissteller-Modell): durchschnittlich 1,25 % für Bitcoin und Ethereum, durchschnittlich 1,75 % für alle übrigen angebotenen Coins.
- Diese Angaben sind ausdrücklich Durchschnittswerte — eine feste Obergrenze pro Order ist auf der Gebührenseite nicht genannt, und in den geprüften AGB-Dokumenten fand sich ebenfalls keine Kappung. Praktisch bedeutet das: Der tatsächliche Spread einer einzelnen Order kann je nach Marktlage, Handelsgröße und Zeitpunkt höher oder niedriger ausfallen als der beworbene Schnitt, ohne dass der Nutzer vorab eine verbindliche Referenzkurs-Vergleichszahl angezeigt bekommt, an der er die tatsächliche Marge nachrechnen könnte. Der Bestellvorgang zeigt nach übereinstimmenden Angaben einen „indikativen Preis" nur für ein kurzes Zeitfenster von rund 10 Sekunden an — für einen unabhängigen Vergleich mit dem Referenzmarkt bleibt in dieser Zeit praktisch keine Gelegenheit.
- Einzahlung per Kreditkarte, Apple Pay oder Google Pay: zusätzlicher Aufschlag von 2,49 % auf den eingezahlten Betrag [Q4].
- SEPA-Überweisung (normal und Echtzeit/Instant): laut BISON kostenlos, wobei bei Echtzeitüberweisungen die eigene Bank des Nutzers unter Umständen zusätzliche Gebühren berechnen kann [Q4].
- Staking-Provision: BISON behält 27 % der erzielten Staking-Belohnungen für Ethereum und Solana ein [Q4]. Dieser Wert ist auf der Gebührenseite selbst genannt, taucht in der werblichen Darstellung des Staking-Angebots an anderer Stelle jedoch weniger prominent auf.
- Aktien- und ETF-Handel: ein fester Betrag von 1,99 Euro pro Order, unabhängig von der Ordergröße — hier gibt es also im Unterschied zum Krypto-Spread eine klar bezifferte, nachvollziehbare Gebühr.
- Kontoeröffnung, Kontoführung sowie Ein- und Auszahlung von Euro und Kryptowerten sind laut Gebührenseite kostenlos.
In der Gesamtschau ergibt sich ein zweigeteiltes Bild: Der Wertpapierhandel ist mit einer festen, transparenten Pauschalgebühr fair kalkulierbar. Beim Kryptohandel dagegen bleibt die tatsächliche Kostenbelastung einer einzelnen Order für Nutzer im Vorfeld nicht exakt vorhersehbar, weil der Spread nur als Durchschnittswert ohne Obergrenze kommuniziert wird — ein strukturelles Transparenzdefizit, das BISON mit vielen anderen Preissteller-Modellen im Kryptomarkt teilt, aber nicht durch eine Kappung oder einen Referenzkurs-Vergleich mildert.
5. Angebot: Coins, Euro-Zugang, Zusatzprodukte
BISON bietet nach eigener Angabe 63 Kryptowerte zum Handel an [Q13]. Dieser Wert ist eine Eigenangabe des Anbieters und wurde im Rahmen dieser Recherche nicht durch einen externen, unabhängigen Abgleich nachgezählt — er sollte daher als ungefähre Größenordnung, nicht als geprüfte Fixgröße gelesen werden.
Der Euro-Zugang läuft über die zwei parallel aktiven Treuhandbanken Solaris SE und Deutsche Bank AG [Q7]; Einzahlungswege sind klassische SEPA-Überweisung, SEPA-Echtzeitüberweisung sowie Kreditkarte/Apple Pay/Google Pay gegen den oben genannten Aufschlag [Q4]. Über welchen genauen Mechanismus und Zeitplan die Migration einzelner Bestandskunden von Solaris zur Deutschen Bank abläuft, ist nicht abschließend klar — BISON beschreibt das Verfahren als Zustimmungs-basiert (Opt-in per Pop-up in der App), nennt aber keinen festen Umstellungsstichtag für alle Kunden [Q7].
Neben dem reinen Kryptohandel deckt BISON über dieselbe App auch den Aktien- und ETF-Handel ab (feste Gebühr 1,99 Euro pro Order, siehe Kapitel 4) — die App hat sich damit von einem reinen Krypto-Wallet zu einer Mehrzweck-Handelsplattform der Börse Stuttgart-Gruppe entwickelt.
Als Zusatzprodukt bietet BISON Staking für Ethereum und Solana an, bei dem Nutzer ihre gehaltenen Coins gegen eine Belohnung „einsetzen" können, wovon BISON 27 % einbehält [Q4]. Die vertraglichen Grundlagen dafür sind in gesonderten Staking-Sonderbedingungen der BSD Custody geregelt [Q11]. Die dort ebenfalls zu erwartenden Risikohinweise — etwa zu Slashing (Definition: der teilweise Verlust gestakter Coins durch ein technisches Fehlverhalten des Netzwerks oder eine Regelverletzung), Sperr- bzw. Wartefristen beim Ausstieg aus dem Staking, oder dem regulatorischen Status von Staking-Dienstleistungen unter MiCA — konnten aus dem PDF-Dokument im Rahmen dieser Recherche technisch nicht zuverlässig extrahiert werden und bleiben daher als offener Punkt bestehen (siehe Kapitel 10). Aus den allgemeinen Basis- und Risikoinformationen von BISON ist bekannt, dass Risikohinweise generell unterhalb der werblichen Kernbotschaft platziert sind, was die Sichtbarkeit für durchschnittliche Nutzer im Alltag mindert [Q12].
Weitere Zusatzprodukte über Kryptohandel, Wertpapierhandel und Staking hinaus (etwa automatisierte Sparpläne für Kryptowerte oder Aktien) ließen sich im Rahmen der geprüften Primärquellen nicht mit ausreichender Sicherheit belegen und werden hier daher bewusst nicht behauptet.
6. Kann ich meine Coins abheben? (Selbstverwahrung)
Laut Gebührenseite sind Ein- und Auszahlungen von Kryptowerten bei BISON kostenlos [Q4] — grundsätzlich ist eine Übertragung der gehaltenen Coins in eine externe, selbstverwahrte Wallet (Definition: Selbstverwahrung/„Self-Custody" — der Nutzer hält die privaten Schlüssel zu seinen Kryptowerten selbst, statt sie einem Verwahrer wie BSD Custody anzuvertrauen) damit möglich.
Zwei Details bleiben dabei ungeklärt und sollten vor einer größeren Auszahlung eigenständig geprüft werden:
- In Support-Dokumentation wird ein 24-Stunden-Zeitfenster rund um Kryptoauszahlungen erwähnt. Ob es sich dabei um ein reines Widerrufsfenster für den Nutzer (der die Auszahlung selbst noch stoppen kann) oder um eine tatsächliche Sicherheits-Versandsperre nach einer Kontoänderung handelt (die also auch vor Missbrauch schützen soll), ließ sich im Rahmen dieser Recherche nicht abschließend klären.
- BISON ist als regulierter Anbieter an die sogenannte Travel Rule gebunden (Definition: eine Vorgabe aus der EU-Geldwäscheregulierung, wonach bei Kryptotransfers ab bestimmten Bedingungen Angaben zu Absender und Empfänger mitübertragen werden müssen). Das kann in der Praxis bedeuten, dass Auszahlungen an bestimmte externe Wallets oder Handelsplätze zusätzliche Angaben erfordern oder verzögert werden. Die genaue technische Ausgestaltung bei BISON im Detail (welche Angaben, welche Schwellenwerte) war im Rahmen dieser Recherche nicht im Volltext einsehbar.
Grundsätzlich gilt: Bei jedem Anbieter mit Sammelverwahrung (siehe Kapitel 3) ist die Möglichkeit zur jederzeitigen Auszahlung in die eigene Wallet ein zentraler Praxistest der eigenen Kontrolle über die Kryptowerte — Nutzer sollten dies unabhängig von Werbeversprechen im eigenen Konto testen, bevor größere Summen dort liegen.
7. Steuer-Praxis in Deutschland
Die steuerliche Grundlage für private Krypto-Veräußerungsgeschäfte in Deutschland ist § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) (Definition: die Vorschrift zu „privaten Veräußerungsgeschäften", unter die auch Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten fallen). Danach bleiben Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt (Definition: Haltefrist bzw. Spekulationsfrist), und es gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr für innerhalb dieser Frist erzielte Gewinne — wird die Freigrenze auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil [Q15]. Diese beiden Kernzahlen sind direkt am Gesetzestext überprüft und damit primärquellenfest belegt.
BISON informiert in einem eigenen Blogbeitrag zusätzlich über zwei weitere, in dieser Recherche nicht am Gesetzestext gegengeprüfte Punkte [Q14]:
- Eine gesonderte Freigrenze von 256 Euro pro Jahr für Einkünfte aus Leistungen wie Staking, geregelt unter § 22 Nr. 3 EStG.
- Ein Umsetzungsgesetz zur EU-weiten Meldepflicht für Kryptodienstleister (DAC8, Definition: die achte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie, die Kryptodienstleister zur automatischen Meldung von Kundentransaktionen an die Finanzbehörden verpflichtet), das BISON als „Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz" bezeichnet.
Beide Angaben stammen ausschließlich aus dem BISON-eigenen Blog und wurden im Rahmen dieser Recherche nicht gegen den amtlichen Gesetzestext verifiziert — sie werden hier daher ausdrücklich als ungeklärt gekennzeichnet, nicht als falsch. Nutzer, die sich darauf verlassen wollen, sollten vor der eigenen Steuererklärung eine eigene Prüfung vornehmen oder steuerlichen Rat einholen — diese Akte ersetzt keine Steuerberatung.
Zur praktischen Steuer-Dokumentation bietet BISON nach eigener Darstellung Auswertungen für Nutzer an. Ein Testabruf des dafür vorgesehenen CSV-Datenexports (Definition: eine Tabellendatei mit allen Transaktionen zur Weiterverarbeitung, etwa in Steuersoftware) endete im Rahmen dieser Recherche wiederholt mit einem technischen Zugriffsfehler (HTTP-Statuscode 403 — Zugriff verweigert). Ob dies an einer notwendigen Anmeldung, einer temporären technischen Störung oder einer bewussten Zugriffssperre für nicht angemeldete Abrufe liegt, ließ sich nicht klären.
8. Support & Praxis-Erfahrung
Zur tatsächlichen Erreichbarkeit, Reaktionszeit und Qualität des Kundensupports von BISON im Alltag liefert die für diese Akte durchgeführte Primärquellen-Recherche kein belastbares, unabhängig verifiziertes Bild. Support-Artikel auf der offiziellen Hilfeseite (etwa zu 2FA-Einrichtung, Krypto-Auszahlungen, Travel-Rule-Angaben und Banking-Partnern) sind öffentlich zugänglich und decken die wichtigsten Alltagsfragen inhaltlich ab, wurden im Rahmen dieser Recherche jedoch überwiegend nur als Zusammenfassung erfasst, nicht wortgleich zitiert.
Unabhängige, systematisch ausgewertete Nutzerbewertungen (etwa aus App-Stores oder Bewertungsportalen) waren nicht Teil der für diese Akte belastbar geprüften Primärquellen. Einzelne Sekundärquellen (Vergleichsportale, ein Wikipedia-Eintrag zur App) wurden zur groben Einordnung gesichtet, aber bewusst nicht als Alleinbeleg für Tatsachenbehauptungen herangezogen, da sie selbst teils auf Werbematerial des Anbieters oder auf ungeprüften Nutzerstimmen beruhen.
Auch zur Finanzlage, Eigenkapitalausstattung und operativen Widerstandsfähigkeit von EUWAX AG und BSD Custody unter Marktstress (etwa an Tagen mit extremen Kursausschlägen, wenn Handelssysteme besonders gefordert sind) liegt aus dieser Recherche kein Befund vor — dieser Themenblock konnte nicht bearbeitet werden (siehe Kapitel 10). Wer BISON in großem Umfang nutzen will, sollte diese Lücke im Blick behalten und eigene Recherche zur operativen Stabilität in Stressphasen anstellen, etwa über Presseberichte zu vergangenen Handelsunterbrechungen.
9. Stärken und Schwächen — unser Gesamt-Verdikt
Stärken:
- Doppelte MiCA-Lizenz bei den Kernfunktionen. Sowohl der Tausch-/Handelsdienst (EUWAX AG, seit 01.04.2025, EU-weit passportiert für acht Länder) als auch die Verwahrung (BSD Custody, seit 17.01.2025, inzwischen für praktisch den gesamten EWR passportiert) sind primärquellenfest im ESMA-Register belegt [Q1]. Das unterscheidet BISON strukturell von Anbietern wie Binance, die aktuell keine EU-Zulassung für EU-Kunden vorweisen können [Q6].
- Klare Konzernzugehörigkeit und Registerdaten. Die beteiligten Gesellschaften sind mit Handelsregisternummern, Adresse und Geschäftsführung öffentlich nachvollziehbar [Q3].
- Transparente, faire Wertpapiergebühr. Der feste Betrag von 1,99 Euro pro Aktien-/ETF-Order ist unabhängig von der Ordergröße klar kalkulierbar [Q4].
- Doppelte Bankanbindung für Euro-Guthaben. Mit Solaris SE und Deutscher Bank AG parallel sinkt das Konzentrationsrisiko auf eine einzelne Partnerbank [Q7].
Schwächen:
- Ungedeckelte, intransparente Kryptohandelsgebühr. Die kommunizierten 1,25 %/1,75 % sind reine Durchschnittswerte ohne AGB-Obergrenze; ein Nutzer kann die tatsächliche Marge einer einzelnen Order kaum nachrechnen [Q4].
- Sammelverwahrung ohne Proof of Reserve. Trotz eigener, dediziert dafür angelegter Erklärseite fehlt ein unabhängig geprüfter, datierter Nachweis der tatsächlichen Kryptobestände [Q5].
- Unbelegte Versicherungswerbung. Die vielfach zitierte Munich-Re-„Kriminalversicherung" lässt sich in keinem geprüften offiziellen Dokument mit konkreten Bedingungen nachweisen.
- Kontosicherheit unter Marktstandard. Nur SMS-/Mobile-TAN als 2FA dokumentiert, keine Auszahlungs-Whitelist mit Wartezeit, kein Anti-Phishing-Code auffindbar — bei einer Marke, die bereits Ziel von Phishing-Nachahmungen war.
- Regulatorisches Detail mit Reichweitenbeschränkung. Die Order-Ausführungs-Erlaubnis von EUWAX AG (seit 21.11.2025) gilt bislang nur für Deutschland, nicht EU-weit — ein Unterschied zur breiter passportierten ursprünglichen Tausch-Erlaubnis [Q1].
- Intransparente Staking-Marge. Der 27-%-Einbehalt ist zwar auf der Gebührenseite offen genannt, aber in der Bewerbung des Staking-Angebots weniger prominent als die Risikohinweise, die laut Basis- und Risikoinformationen ohnehin unterhalb der werblichen Kernbotschaft stehen [Q4][Q12].
Gesamt-Verdikt: BISON gehört regulatorisch zu den saubersten deutschen Krypto-Handelsangeboten der Post-MiCA-Ära — die doppelte Lizenzierung von Handels- und Verwahrfunktion ist primärquellenfest belegt und ein reales Unterscheidungsmerkmal gegenüber nicht (mehr) lizenzierten internationalen Anbietern. Bei der Kostentransparenz und der technischen Kontosicherheit bleibt BISON jedoch hinter dem zurück, was man von einem Anbieter mit dem Markenanspruch einer traditionsreichen Börsenorganisation erwarten würde. Wer BISON nutzt, sollte sich der ungedeckelten Spread-Logik bewusst sein, die Kontosicherheit durch eigene Vorsicht (starke Passwörter, Wachsamkeit gegenüber Phishing) selbst kompensieren und größere Bestände nicht ungeprüft langfristig in der Sammelverwahrung belassen, ohne die eigene Auszahlungsfähigkeit getestet zu haben.
10. Was wir gerne gewusst hätten — und nicht gefunden haben
Diese Punkte konnten trotz gezielter Recherche in offiziellen Primärquellen nicht abschließend geklärt werden. Das ist als Recherche-Ergebnis zu lesen, nicht als Vorwurf an BISON:
- Finanzlage und Stresstest-Verhalten von EUWAX AG und BSD Custody. Zu Eigenkapitalausstattung, Handelsvolumina und operativer Redundanz bei Marktstress liegt kein belastbarer Befund vor.
- Grund für die zweite EUWAX-Zulassung am 21.11.2025. Ob eine regulatorische Nachforderung, eine Produkterweiterung oder ein anderer Anlass dahintersteckt, ist unbekannt.
- BaFin-Institutsdatenbank war während der Recherche nicht erreichbar — als zweite behördliche Primärquelle neben dem ESMA-Register fehlt damit ein Abgleich, insbesondere zur genauen ZAG-Kennnummer der BSD Custody.
- Exakte Prozentzahlen der Hot-/Warm-/Cold-Wallet-Aufteilung — nur qualitative Angaben („größter Anteil" etc.) auffindbar, keine Zahlen.
- Munich-Re-Versicherung: Deckungssumme, Selbstbehalt und Ausschlüsse sind nirgends primärquellenfest belegt.
- Struktur des Steuer-CSV-Exports — durchgängig technischer Zugriffsfehler (HTTP 403) beim Testabruf.
- Alternative 2FA-Verfahren (TOTP-App, Passkey, Hardware-Key) — nicht dokumentiert gefunden, aber auch nicht sicher ausgeschlossen.
- Auszahlungs-Whitelist mit Wartezeit / Anti-Phishing-Code — nicht gefunden, nicht abschließend ausschließbar.
- Vollständige Vorfallshistorie (Sicherheitsvorfälle, Ausfälle) vor 2024 — im Rahmen der verfügbaren Recherchemittel nicht abschließend rekonstruierbar.
- Ein einzelner Presseartikel zu angekündigten Gebührenänderungen 2026 war technisch nicht abrufbar und konnte daher weder bestätigt noch entkräftet werden.
- Genauer Anteil und Zeitplan der Migration von Bestandskunden von Solaris SE zur Deutschen Bank AG.
- Bedeutung des 24-Stunden-Zeitfensters bei Krypto-Auszahlungen (Widerrufsfenster vs. Sicherheits-Versandsperre).
- Staking-Freigrenze (256 Euro) und Bezeichnung des DAC8-Umsetzungsgesetzes — nur aus dem BISON-Blog bekannt, nicht am Gesetzestext selbst gegengeprüft.
- Wortlaut der Slashing- und Sperrfristen-Risikohinweise in den Staking-Sonderbedingungen — Dokument technisch nicht auslesbar.
- Abgleich der Klausel-Nummerierung zwischen älteren AGB-Zitaten und der aktuellen Fassung v13.2 — nicht abschließend durchgeführt.
- Unabhängig erhobene Nutzererfahrungen zum Support — nicht Teil der für diese Akte belastbar geprüften Quellenbasis.
11. Quellen
[Q1] ESMA CASPS.csv (Register aller zugelassenen Krypto-Dienstleister, Rohdaten-Direktabruf) — https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2024-12/CASPS.csv — abgerufen 21.07.2026
[Q2] Pressemitteilung Börse Stuttgart Gruppe, „Boerse Stuttgart Digital erhält als erster deutscher Krypto-Anbieter EU-weite MiCAR-Lizenz", 17.01.2025 (PDF) — https://group.boerse-stuttgart.com/media/gteijr1o/de_20250117_boerse-stuttgart-digital-erhaelt-als-erster-deutsche-krypto-anbieter-eu-weite-micar-lizenz_v2-1.pdf — Stand 17.01.2025
[Q3] BISON Impressum — https://www.bisonapp.com/de/impressum — abgerufen 21.07.2026
[Q4] BISON Gebührenseite — https://www.bisonapp.com/de/gebuehren/ — abgerufen 21.07.2026
[Q5] Boerse Stuttgart Digital Custody, Verwahrstrategie — https://www.bsdigital.com/de/unsere-loesungen/managed-custody/verwahrstrategie-bsd-custody/ — abgerufen 21.07.2026
[Q6] BISON Blog, „Keine MiCAR-Lizenz für Binance – was jetzt?" — https://bisonapp.com/blog/keine-micar-lizenz-fuer-binance-was-jetzt/ — abgerufen 21.07.2026
[Q7] BISON Blog, „Partnerschaft Deutsche Bank" — https://bisonapp.com/blog/partnerschaft-deutsche-bank — Stand 13.01.2025
[Q8] EUWAX-AGB, Version 13.2 — https://bisonapp.com/wp-content/static/documents/202606/2026-06-01_BISON_EUWAX_AGB_v13.2_DE_clean.pdf — Stand 01.06.2026
[Q9] BSD-Custody-AGB, Version 11.2 — https://bisonapp.com/wp-content/static/documents/202606/2026-06-01_BISON_BSDC_AGB_v11.2_DE_clean.pdf — Stand 01.06.2026
[Q10] Sonderbedingungen Treuhandsammelkonto EUWAX AG, Version 1.1 — https://bisonapp.com/wp-content/static/documents/122025/sonderbedingungen-treuhandsammelkonto-euwax-ag.pdf — Stand 15.12.2025
[Q11] Staking-Sonderbedingungen BSD Custody, Version 1.0 — https://bisonapp.com/wp-content/static/documents/24-07_BSDC-BISON-Staking-Sonderbedingungen-1.0_DE.pdf — Stand 09.07.2024
[Q12] Basis- und Risikoinformationen, Version 12 — https://bisonapp.com/wp-content/static/documents/202606/bison-basis-und-risikoinformationen-stand-27.05.2026.pdf — Stand 27.05.2026
[Q13] BISON Coin-Liste — https://bisonapp.com/de/krypto/kurswerte/alle-coins/ — abgerufen 21.07.2026
[Q14] BISON Blog, „DAC8 erklärt" — https://bisonapp.com/blog/dac8-erklaert/ — abgerufen 21.07.2026
[Q15] § 23 Einkommensteuergesetz (EStG), Gesetzestext — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html — abgerufen 21.07.2026
[Q16] North Data, Handelsregisterauszug Boerse Stuttgart Digital Custody GmbH, HRB 766353 — https://www.northdata.de/Boerse%20Stuttgart%20Digital%20Custody%20GmbH,%20Stuttgart/HRB%20766353 — abgerufen 21.07.2026
Ergänzend gesichtete, aber nicht als Alleinbeleg herangezogene Sekundärquellen: Support-Artikel auf support.bisonapp.com/hc/de/articles/ (2FA, Krypto-Auszahlung, Travel Rule, Banking-Partner, CSV-Export); kryptovergleich.de; Blockpit; CoinTracking; misscrypto.de; Wikipedia-Eintrag „Bison (App)"; thebigwhale.io.